Archiv für März 2011

Wer einen Neu- oder Gebrauchtwagen in einem Autohaus kauft, muss sich um die vertragliche Gestaltung in der Regel keine Sorgen machen. Ein Kfz Vertrag bei einem Autohändler enthält alle gesetzlichen Bestimmungen, die notwendig sind. Was aber muss beachtet werden, wenn man ein Auto privat erwerben oder verkaufen möchte? Wer Mitglied in einem Automobilklub ist, kann sich dort Rat und Hilfe suchen. Wer darauf nicht zurückgreifen kann, findet im Internet eine ganze Reihe von Musterverträgen und Vorlagen, die man den eigenen Ansprüchen anpassen kann, um somit einen gültigen Kfz Vertrag zu erhalten.

Wichtig ist in jedem Fall, dass die persönlichen Daten von Käufer und Verkäufer enthalten sind. Es macht Sinn, sich in jedem Fall eine gültige Legitimation zeigen zu lassen und die Daten des Passes in den Vertrag aufzunehmen. Der nächste wichtige Punkt ist die eindeutige Identifizierung des betroffenen Fahrzeuges. Neben den allgemeinen Angaben zu Fabrikat, Modell, Baujahr und Laufleistung sollte hier auch die Fahrgestellnummer eingetragen werden. Da sich das Rückgabe- und Gewährleistungsrecht auch im privaten Sektor inzwischen gewandelt hat, ist der früher gebräuchliche Satz „gekauft wie besichtigt und Probe gefahren“ nicht mehr rechtswirksam. Bei verspätet festgestellten Mängeln ist auch im privaten Bereich ein Anspruch auf Gewährleistung durchsetzbar. Es macht also Sinn, in den Kfz Vertrag neben diesem Satz auch aufzunehmen, dass Käufer und Verkäufer gegenseitig auf jede Gewährleistung verzichten.

Die Zahlungsmodalitäten sollten ebenfalls klar geregelt sein. Wichtig ist auch, dass sich der Käufer eines Wagens verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich auf seinen Namen umzumelden und für alle zwischenzeitlich entstehenden Schäden die Haftung zu übernehmen. Um hier sicherzugehen, kann der Verkäufer des Wagens sich bei der Zulassungsstelle erkundigen, ob diese Ab- oder Ummeldung erfolgt ist. Im Zweifelsfall besteht die Möglichkeit, das Fahrzeug von Amts wegen stilllegen zu lassen, wenn der Käufer seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Auch die eigene Kfz-Versicherung sollte vom Verkauf des Fahrzeuges in Kenntnis gesetzt werden.